Innovation

Rahmengesetz zur Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung

venerdì, 30. giugno 2023

Da Tarek Naguib

 

Quelle: Aktion Vierviertel

Um den Herausforderungen der Zukunft zu begegnen, braucht es laut INES eine verfassungsrechtliche Regelung, welche ein Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung und Förderung der Gleichstellung verlangt. In diesem Sinne entwickelte INES-Co-Geschäftsleiter und Jurist Tarek Naguib eine Vorlage für ein Rahmengesetz zur Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung.

Im Lichte der Präambel der Bundesverfassung, im Bestreben um gleiche Freiheit aller Menschen, sowie in Solidarität und Verantwortung gegenüber der Welt und künftiger Generationen, beschliesst die Bundesversammlung gestützt auf Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung: «Die Gesetze sehen Massnahmen zur Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung in allen Lebensbereichen vor», das Bundesgesetz über den Rahmen zur Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung (Antidiskriminierungsgesetz, ADG):

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die rechtliche und tatsächliche Verwirklichung der Rechtsgleichheit und soll individuelle, institutionelle und strukturelle Diskriminierung verhindern, verringern und beseitigen. Es bildet den Rahmen für weiterführende gesetzliche Regelungen und administrative Vorkehrungen, welche das Diskriminierungsverbot mit Blick auf alle betroffenen Gruppen, Lebensbereiche und Probleme konkretisieren.

2 Das Gesetz setzt Rahmenbedingungen, die eine Kultur der Wertschätzung und Vielfalt fördern und die es Menschen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben chancengleich Teil zu nehmen.

3 Ferner verpflichtet das Gesetz zu einer Aussenpolitik, die sich für den Schutz von Minderheiten einsetzt, welche unter Menschenrechtsverletzungen in Form von Diskriminierung und Gewalt leiden.

4 Der Bundesrat regelt die Details des Gesetzes in einer Verordnung.

Art. 2 Diskriminierungsverbot

Jede Form von Diskriminierung ist verboten wie unter anderem aufgrund des Aufenthaltstitels, der sozialen Stellung, des biologischen und sozialen Geschlechts sowie der Geschlechtsidentität, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung, der Religion, Weltanschauung und politischen Überzeugung, der Sprache, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, einer genetischen Disposition, des Lebensalters, der sexuellen Orientierung, des Körpergewichts und der fahrenden Lebensform.

Art. 3 Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für:

  1. alle, die staatliche Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Bundes wahrnehmen;
  2. öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen im Rahmen der Ausübung staatlicher Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Bundes sowie im Rahmen von Aktivitäten nach Obligationenrecht;
  3. Private im Rahmen von Angeboten, die für die Allgemeinheit bestimmt sind;
  4. Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht sowie für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse in Bund, Kantonen und Gemeinden;
  5. Mietverhältnisse.

2 Soweit Bund, Kantone und Gemeinden unmittelbar oder mittelbar Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts halten oder erwerben, stellen sie sicher, dass die Regelungen dieses Gesetzes auch von diesen angewendet werden. Soweit sie Minderheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts halten oder erwerben, wirken sie darauf hin, dass die Regelungen dieses Gesetzes angewendet werden.

3 Die Kantone und Gemeinden ergreifen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit gesetzliche Massnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes sowie der Absätze 2 und 3 von Artikel 8 der Bundesverfassung.

4 Dieses Gesetz steht weitergehenden, auf den Ebenen Bund, Kantone und Gemeinden gesetzlich geregelten Verboten der Diskriminierung und Benachteiligung oder Geboten der Gleichbehandlung und zu ihrer Um- und Durchsetzung bestehenden Vorschriften nicht entgegen.

Art. 4 Weiterführende Spezialgesetze

Das Gesetz verpflichtet zum Erlass weiterführender Regelungen, die das Diskriminierungsverbot in Artikel 5 mit Blick auf jeden einzelnen in Artikel 2 genannten Gründe und bestimmte Gruppen spezifisch betreffende Probleme effektiv konkretisieren, namentlich durch:

  1. Spezialgesetze; sowie
  2. individuelle Bestimmungen im Verwaltungs-, Privat- und Strafrecht.

2. Abschnitt: Verletzungen des Diskriminierungsverbotes

Art. 5 Formen der Diskriminierung

1 Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines oder mehrerer der in Artikel 2 genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde und die Ungleichbehandlung nicht nach Artikel 6 gerechtfertigt ist. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt auch im Falle einer ungünstigen Behandlung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt ebenfalls vor, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines oder mehrerer der in Artikel 2 genannten Gründe nur annimmt.

2 Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines oder mehrerer der in Artikel 2 genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind nach Artikel 6 gerechtfertigt.

3 Die Verweigerung einer angemessenen Vorkehrung ist eine Diskriminierung, wenn dadurch eine notwendige und geeignete Änderung und Anpassung verweigert wird, die keine unverhältnismässige oder unbillige Belastung darstellt und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich ist, vorgenommen wird, um zu gewährleisten, dass Menschen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 2 genannten Gründen rechtliche Ansprüche geniessen oder ausüben können.

4 Eine Belästigung ist eine Diskriminierung, wenn ein unerwünschtes Verhalten, das mit einem oder mehreren der in Artikel 2 genannten Gründe in Zusammenhang steht, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird, insbesondere wenn es ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld schafft.

5 Eine Hassrede ist eine Diskriminierung, wenn durch eine Äusserung durch Rede, Geste oder jedes Benehmen durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde, Zeichen, Gestik, Mimik oder in anderer Weise eine Person, eine oder mehrere Gruppen aus einem oder mehrerer der in Artikel 2 genannten Gründen diffamiert werden, ihnen unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird oder feindliche Gefühle ihnen gegenüber geschürt werden.

6 Eine assoziierte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person oder eine Personengruppe eine weniger günstige Behandlung im Sinne der Absätze 1–5 erfährt, weil eine mit ihr familiär, persönlich, beruflich oder anderweitig verbundene Person tatsächlich oder zugeschrieben Trägerin eines oder mehrerer der in Artikel 2 genannten Merkmale ist.

7 Eine Anweisung zur Diskriminierung einer Person ist eine Diskriminierung. Eine solche Anweisung liegt insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das eine andere Person wegen eines oder mehrerer der in Artikel 2 genannten Gründe diskriminiert oder diskriminieren kann.

8 Das Unterlassen, das eine der in Abs. 1–7 genannten Diskriminierung nicht beendet oder zu einer Diskriminierung führt, steht einem Tun gleich, sofern eine Pflicht zum Tätigwerden besteht.

Art. 6 Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen

1 Eine Ungleichbehandlung aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 2 genannten Gründe ist gerechtfertigt, wenn sie durch ein rechtmässiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und das Mittel zur Erreichung dieses Ziel geeignet, erforderlich und zumutbar ist.

2 Eine Ungleichbehandlung ist auch gerechtfertigt, wenn durch geeignete und angemessene Massnahmen bestehende Nachteile strukturell benachteiligter Personen wegen eines oder mehrerer der in Artikel 2 genannten Gründe verhindert oder ausgeglichen werden sollen (positive Massnahmen).

3 Erfolgt eine Ungleichbehandlung wegen mehrerer in Artikel 2 erwähnten Gründe oder aufgrund des Zusammenwirkens mehrerer Gründe, ist diese nur gerechtfertigt, wenn sich die Rechtfertigung auf alle Gründe erstreckt, derentwegen die Ungleichbehandlung erfolgt.

Art. 7 Verbot von Rachemassnahmen

1 Eine Benachteiligung wegen der Inanspruchnahme von Rechten dieses Gesetzes oder wegen der Weigerung, eine gegen dieses Gesetz verstossende Anweisung auszuführen, ist verboten. Gleiches gilt für die Benachteiligung einer Person, die eine andere Person hierbei unterstützt oder als Zeug:in aussagt.

2 Die Zurückweisung oder Duldung diskriminierender Verhaltensweisen durch die betroffene Person darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Person berührt.

3. Abschnitt: Rechtsschutz und Sanktionierung

Art. 8 Rechtsansprüche

1 Wer von einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 5 und 7 betroffen ist oder wem eine solche droht, kann der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem zuständigen Gericht beantragen:

  1. eine drohende Diskriminierung zu verbieten oder zu unterlassen;
  2. eine bestehende Diskriminierung zu beseitigen;
  3. eine Diskriminierung festzustellen, wenn diese sich weiterhin störend auswirkt;
  4. ihm oder ihr gegenüber den durch die Diskriminierung entstandenen materiellen Schaden durch den:die Schädiger:in zu ersetzen;
  5. ihm oder ihr gegenüber den durch die Diskriminierung entstandenen immateriellen Schaden durch Geld oder in anderweitiger Form wiedergutzumachen.

2 Besteht eine Diskriminierung durch Belästigung oder Hassrede im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 und 5 besteht zudem ein Anspruch auf Entschädigung gegenüber der in den Buchstaben a – c sowie e in Artikel 3 Absatz 1–3 genannten Organisationen, wenn diese eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht zum Ergreifen von Massnahmen zur Verhinderung und Sanktionierung verletzt haben.

3 Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach den Absätzen 1–2 beträgt ein Jahr.

4 Für die Ansprüche nach den Absätzen 1–2 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Art. 9 Verbandsklage/-beschwerde

1 Organisationen, die nach ihren Statuten eine oder mehrere in Artikel 2 genannten Diskriminierungen bzw. in Artikel 5 und 7 genannten Diskriminierungsformen bekämpfen und seit mindestens 5 Jahren bestehen, können im eigenen Namen feststellen lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn der Ausgang des Verfahrens sich voraussichtlich auf eine grössere Zahl von Betroffenen auswirken wird oder eine über die individuelle Betroffenheit hinausgehende Bedeutung vorliegt.

2 Eine Klage- bzw. Beschwerdebefugnis besteht nur, wenn die berechtigte Organisation einen Verstoss gegen Artikel 5 und 7 gegenüber der Stelle beanstandet und begründet hat und sich auch ansonsten an den rechtlich vorgesehenen, vorgelagerten Verfahrensschritten beteiligt hat. Die Klage bzw. Beschwerde darf nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Beanstandung erhoben werden.

3 Organisationen im Sinne von Absatz 1, die selbst nicht am Verfahren beteiligt sind, können auch an Stelle einer zur Klage bzw. Beschwerde befugten Person und mit ihrem Einvernehmen gerichtlichen Rechtsschutz beantragen.

4 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen in einer Verordnung.

Art. 10 Beweislasterleichterung

Werden Tatsachen glaubhaft gemacht, die das Vorliegen eines Verstosses gegen Artikel 5 und 7 überwiegend wahrscheinlich machen, obliegt es der beklagten bzw. beschwerten natürlichen oder juristischen Person, den Verstoss zu widerlegen.

Art. 11 Unentgeltlichkeit des Verfahrens

1 Die Verfahren nach den Artikeln 8 und 9 sind bis zur letzten Instanz unentgeltlich.

2 Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.

Art. 12 Strafrechtliche Sanktionierung

1 Wer öffentlich zu Hass im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 in einer Weise aufruft, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Gruppe im Sinne von Artikel 2 gerichtet ist, und wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine Person oder eine Gruppe von Personen auf eine diskriminierende, gegen die individuelle oder kollektive Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt, sie verfolgt, belästigt oder bedroht.

3 Ferner wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer wiederholt in diskriminierender Weise die Lieferung einer Sache oder einer Dienstleistung verweigert, und wer die Lieferung einer Sache oder einer Dienstleistung auf systematische Weise von einer diskriminierenden Bedingung abhängig macht.

4 Ausserdem wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlos oder zu rechtfertigen sucht.

5 Strafuntersuchungen im Sinne der Absätze 1–4 sind von Amtes wegen einzuleiten.

4. Abschnitt: Gleiche Anerkennung und Förderung einer Kultur der Nichtdiskriminierung, Wertschätzung und Vielfalt

Art. 13 Bürger:innenrecht

1 Schweizer Bürger:in ist, wer in der Schweiz geboren wird.

2 Anspruch auf Erteilung des Bürger:innenrechts auf Gesuch hin haben Menschen:

  1. die in der Schweiz ihren Lebensmittelpunkt haben, und
  2. Grundkenntnisse einer Landessprache haben.

3 Das Parlament und der Bundesrat regeln die Details im Bundesgesetz über das Schweizer Bürger:innenrecht und in einer Verordnung.

Art. 14 Verminderung institutioneller Diskriminierung

1 Die Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung ist durchgängiges Leitprinzip bei allen Massnahmen öffentlicher Stellen im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a und b.

2 Die öffentlichen Stellen im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a und b untersuchen ihre Regeln, Aufbau- und Ablauforganisation sowie ihrer Geschäftsprozesse auf strukturelle Diskriminierungsgefährdungen hin und implementieren geeignete Massnahmen zur Erreichung des Zwecks im Sinne von Artikel 1.

3 Die öffentlichen Stellen im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a und b sorgen insbesondere durch Fortbildungsangebote und Qualifizierungsmassnahmen dafür, dass ihre Mitarbeitenden die rechtlichen Grundlagen kennen und über die praktischen Hilfestellungen verfügen, die zur Umsetzung dieses Gesetzes notwendig sind. Für Angestellte in Vorgesetzten- und Leitungsfunktion ist die Teilnahme an Fortbildung und Qualifizierungsmassnahmen verpflichtend und die Umsetzung fliesst in die Beurteilung ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ein.

4 Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absätzen 1–3 ist besondere Aufgabe der Angestellten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktion und soll bei der Beurteilung ihrer Leistung einbezogen werden.

Art. 15 Massnahmen zur Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt im öffentlichen Raum und in der Verwaltung

1 Die Bund ergreift in Zusammenarbeit mit der Konferenz der Kantonsregierungen gesamtschweizerisch Massnahmen zur Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt im öffentlichen Raum und in den Organisationseinheiten im Sinne der Buchstaben a und b von Artikel 3.

2 Ein Bericht zur Umsetzung der Massnahmen ist dem Bundesrat und dem Bundesparlament alle vier Jahre zur Kenntnis vorzulegen.

3 Strategien und Programme zur Herstellung und Durchsetzung von Chancengleichheit, Gleichheit von Frau und Mann, Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und anderen Formen der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, die auf der Grundlage bestehender Gesetze ergriffen werden oder in der Zuständigkeit einzelner Bundes-, kantonaler oder kommunaler Verwaltungseinheiten liegen, werden durch die Massnahmen nicht berührt.

Art. 16 Berichterstattungspflicht privatrechtlicher Organisationen

1 Bund, Kantone und Gemeinden stellen bei Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts, an denen Bund, Kantone und Gemeinden Mehrheitsbeteiligungen haben, sicher, dass diese über die von ihnen durchgeführten und geplanten Massnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung angemessen Bericht erstatten.

2 Ausserdem stellen Bund, Kantone und Gemeinden im Rahmen des Polizei-, Subventions-, Leistungs- und Beschaffungsrechts sicher, dass die Organisationen über die von ihnen durchgeführten und geplanten Massnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung angemessen Bericht erstatten.

3 Der Bundesrat regelt die Details der Berichterstattungspflicht in einer Verordnung.

Art. 17 Programme und Förderung von Nichtdiskriminierung und Vielfalt

1 Der Bund ist verpflichtet, Programme mit thematischen Schwerpunkten zur Förderung einer Kultur der Nichtdiskriminierung, Wertschätzung und Vielfalt durchzuführen.

2 Der Bund gewährt gemeinnützigen privaten Organisationen finanzielle und fachliche Unterstützung für Projekte zur Bekämpfung von Diskriminierung und Förderung der Vielfalt.

3 Der Bundesrat regelt die Details der Förderung in einer Verordnung.

Art. 18 Implementierung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung in sämtlichen Politikbereichen (Mainstreaming)

Die Behörden des Bundes sorgen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit in allen Politikbereichen dafür, dass die Perspektiven von Menschen, die struktureller Diskriminierung ausgesetzt sind, besonders berücksichtigt werden, indem sie:

  1. die sozialen und wirtschaftlichen Kosten struktureller Diskriminierung analysieren;
  2. die Verteilung von sozialen, kulturellen, ökonomischen und symbolischen Ressourcen zwischen benachteiligten und bevorzugten Gruppen sichtbar machen;
  3. sicherstellen, dass ihre legislativen und exekutiven Entscheidungen tatsächliche Diskriminierung verhindern, verringern und beseitigen.

Art. 19 Schutz vor systemischer Diskriminierung als Massstab
in der Aussenpolitik

Die Behörden des Bundes sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten im Sinne von Artikel 54 der Bundesverfassung dafür, dass die Perspektiven von Menschen, die im Ausland schwerwiegender und systematischer Diskriminierung ausgesetzt sind, besonders berücksichtigt werden, indem sie:

  1. dafür sorgen, dass aussenpolitische Entscheidungen und die internationale Zusammenarbeit die Bekämpfung systematischer Menschenrechtsverletzungen durch Diskriminierung nicht unterminieren;
  2. Menschenrechtsverletzungen durch Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und systematische Diskriminierung durch Staaten politisch unmissverständlich verurteilen;
  3. Sanktionen mittragen, die im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union gegen Unrechtsregime aufgrund von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und systematischer Diskriminierung sowie anderweitiger systematischer Menschenrechtsverletzungen gegenüber Minderheiten gesprochen werden;
  4. internationale, nationale und ausländische Massnahmen und Initiativen zivilgesellschaftlicher Initiativen im Kampf gegen Diskriminierung finanziell unterstützen;
  5. die Repräsentanz von Menschen mit Diskriminierungserfahrungen in aussenpolitischen Entscheidungspositionen und Verhandlungen erhöhen.

5. Abschnitt: Institutionelle Vorkehrungen

Art. 20 Bundesamt zur Bekämpfung von Diskriminierung

1 Der Bundesrat schafft eine im Eidgenössischen Departement des Innern EDI angesiedeltes Bundesamt zur Bekämpfung von Diskriminierung. Dieses fördert insbesondere:

  1. die Information über die rechtlichen Grundlagen zur Bekämpfung von Diskriminierung;
  2. die Massnahmen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1;
  3. die Sensibilisierung für die von Diskriminierung ausgehenden Gefahren;
  4. die Erarbeitung von Vorschlägen für Präventions- und Interventionsmassnahmen sowie Massnahmen zur Weiterentwicklung von Antidiskriminierungsrecht und dessen Umsetzung;
  5. die Programme und Förderung nach Artikel 17;
  6. die Analyse und Untersuchungen im Bereich der Bekämpfung von Diskriminierung;
  7. die Koordination der Tätigkeiten der auf diesem Gebiet tätigen öffentlichen Einrichtungen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie privaten Einrichtungen;
  8. die Vorbereitung des Berichts im Sinne von Artikel 15 Absatz 2.

2 Das Bundesamt unterhält eine Fachabteilung «Mainstreaming», deren Aufgabe es ist, das eidgenössische Parlament und die Verwaltungseinheiten im Sinne von Art. 18 zu beraten. Die parlamentarischen Kommissionen und Verwaltungseinheiten sind verpflichtet, die Fachabteilung zu laufenden Projekten zu konsultieren und unterhalten zu diesem Zweck spezialisiertes Fachpersonal. Der Bundesrat regelt die Details dazu in einer Verordnung.

3 Die Fachstelle unterhält eine dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA unterstellte Fachabteilung «Aussenpolitik», deren Aufgabe es ist, die Verwaltungseinheiten, die für aussenpolitische Angelegenheiten zuständig sind, im Sinne von Artikel 18 zu beraten. Die entsprechenden Verwaltungseinheiten sind verpflichtet, die Fachabteilung zu laufenden Projekten zu konsultieren.

4 Die Arbeit des Bundesamtes steht anderen Bundes-, kantonalen und kommunalen Fachstellen zur Gleichstellung, Bekämpfung von Diskriminierung und Benachteiligung sowie zur Förderung der Menschenrechte nicht entgehen, sondern ergänzt sie. Damit die Zusammenarbeit effektiv funktioniert, ergreift das Bundesamt geeignete Kooperationsmassnahmen.

Art. 21 Ombudsstelle

1 Der Bundesrat schafft eine Ombudsstelle zum Schutz vor Diskriminierung.

2 Die Ombudsstelle unterstützt Personen, die sich an sie wenden, durch Information und Beratung bei der Durchsetzung ihrer Rechte nach diesem Gesetz.

3 Ebenfalls an die Ombudsstelle wenden können sich zivilgesellschaftliche Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die sich dem Schutz der Grund- und Menschenrechte in einem oder mehrerer Politikfelder im Sinne von Artikel 18 oder dem Kampf gegen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegenüber Minderheiten im Ausland im Sinne von Artikel 19 widmen.

4 Zu den Befugnissen der Ombudsstelle gehören:

  1. die Schlichtung und gütliche Beilegung von Streitigkeiten;
  2. die Beiziehung von Sachverständigen und Einholung von Gutachten;
  3. die Weitervermittlung von Beschwerden und die Abgabe von Handlungsempfehlungen;
  4. die Erstattung von Anzeigen wegen mutmasslichen Verstössen gegen Artikel 12.

5 Die in den Buchstaben a und b von Artikel 3 genannten öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Ombudsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erbetene Stellungnahmen abzugeben. Der Ombudsstelle ist auf Antrag Einsicht in Akten zu gewähren, soweit nicht im Einzelfall wichtige überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen.

6 Stellt die Ombudsstelle nach hinreichender Aufklärung des Sachverhalts und nach erfolglosem Versuch einer gütlichen Streitbeilegung einen Verstoss gegen Artikel 5, 18 oder 19 fest, beanstandet sie diesen gegenüber der öffentlichen Stelle im Sinne der Buchstaben a und b on Artikel 3 und fordert diese zur Abhilfe auf.

7 Die Ombudsstelle unterliegt keinen Weisungen und darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Sie gewährleistet die Vertraulichkeit der Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhält.

8 Die Arbeit der Ombudsstelle steht kantonalen und kommunalen Ombudsstellen nicht entgehen, sondern ergänzt sie. Damit die Zusammenarbeit effektiv funktioniert, ergreift die Ombudsstelle geeignete Kooperationsformate.

9 Die Ombudsstelle legt dem Bundesparlament jährlich einen Geschäftsbericht zur Kenntnis vor.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Änderungen bisherigen Rechts

Die Änderungen bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 23 Übersetzung

Der Bundesrat sorgt dafür, dass dieses Gesetz, seine dazugehörenden Verordnungen, weiterführende Spezialgesetze im Sinne von Artikel 4 Buchstabe a sowie die Änderungen bisherigen Rechts gemäss Artikel 21 spätestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in alle in der Schweiz gemäss Bundesamt für Statistik gesprochenen Hauptsprachen sowie in leichter Sprache vorliegen.

Art. 24 Evaluation dieses Gesetzes

1 Der Bundesrat sorgt für die Evaluation der Wirksamkeit dieses Gesetzes, seine dazugehörenden Verordnungen sowie weiterführende Spezialgesetze im Sinne von Artikel 4.

2 Er legt den ersten Evaluationsbericht spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor und danach alle fünf Jahre.

Art. 25 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum aller in der Schweiz wohnhaften Menschen, die das 16. Lebensalter erreicht haben.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

 

 

 

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lunedì, 16. gennaio 2023

Da Institut Neue Schweiz

 

Eine Runde der Schweizer Think-Tanks und Foresight Organisationen ist 2022 zusammengekommen, um über die Herausforderungen für die Demokratie zu diskturieren. Das Treffen fand auf Einladung der Stiftung Mercator Schweiz und der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft statt. Ziel war es, offensichtliche wie verborgene Entwicklungen zusammenzutragen sowie konkrete Massnahmen zur Stärkung und Entwicklung der Demokratie der Schweiz zu identifizieren.

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